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Wiegand Firmenwegweiser

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Vermietgeschäft der Firma Rolf Wiegand e.K.

§ 1 Ausschließliche Geltung

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsinhalt und enthalten zusammen mit dem Individualvertrag auf Seite 1 sämtliche Abreden zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Etwaige Vertragsänderungen, Vertragsergänzungen oder Vertragsaufhebung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

 

§ 2 Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Mieters

Der Mieter bevollmächtigt die zur Abholung und Rückgabe des Mietfahrzeuges beauftragte Person zur Abgabe und Entgegennahme der für den Abschluss und die Abwicklung des Mietvertrages erforderlichen Erklärungen einschließlich der Unterzeichnung des Zustandsberichts bei Übergabe und Rückgabe des Mietfahrzeugs und der rechtsverbindlichen Erteilung des Reparaturauftrages im Namen des Mieters.

 

§ 3 Mietdauer

Das Mietverhältnis wird je nach Vereinbarung Seite 1 geschlossen. Wird das Mietverhältnis nicht 14 Tage vor Ablauf des Mietvertrages schriftlich gekündigt, verlängert es sich jeweils um einen weiteren Monat.

 

§ 4 Untervermietung

Eine Untervermietung ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Vermieter nicht gestattet.

 

§ 5 Kündigung - Fristlose Kündigung

Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages kann durch den Mieter frühestens zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer Seite 1 erfolgen. Dadurch ist eine ordentlich Kündigung durch den Mieter ausgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

  1. wenn der Mieter mehr als 6 Tage mit dem für die Abrechnungsperiode fälligen Bruttomietzins oder anderen das Mietobjekt betreffenden Forderungen in Verzug oder
  2. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Mieters entgegen den bei Vertragsabschluß bekannten Umständen wesentlich verschlechtern, insbesondere durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder drohender außergerichtlicher oder gerichtlicher Insolvenz oder
  3. bei vertragswidrigen Gebrauch des Mietfahrzeuges, oder
  4. bei erheblichen sonstigen Pflichtverletzungen
  5. Kommt der Mieter mit der jeweiligen fälligen Mietzinszahlung oder anderen das Mietobjekt betreffende Forderungen in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand sofort wieder in Besitzt zu nehmen.

Nach erfolgter Kündigung ist das Mietfahrzeug unverzüglich auf direktem Weg zu dem vereinbarten Depot zu verbringen, es ist ausdrücklich untersagt das Fahrzeug in das Ausland zu verbringen. Für den Fall das mehrere Verträge bestehen und der Vermieter berechtigt ist einen oder mehreren Verträge fristlos zu kündigen, hat der Vermieter außerdem das Recht sämtliche weiteren Verträge unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu beendigen.

 

§ 6 Einsatzgebiet

Das Mietfahrzeug darf nur in Europa mit Ausnahme der Staaten der ehemaligen UdSSR genutzt werden, nicht jedoch in Kriegs- und Krisengebiete. Im Falle des Falles des Verstoßes besteht kein Versicherungsschutz. Eine Erweiterung des Einsatzgebietes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Sollte das Mietfahrzeug im Falle des Verstoßes des Mieters gegen die vereinbarte Einsatzgebiete dort in einem Unfall verwickelt, beschädigt, zerstört, unterschlagen oder gestohlen werden, hat der Mieter auch ohne jegliches Verschulden für alle Schäden und Folgeschäden aufzukommen. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall das Mietfahrzeug von der Vollkaskoversicherung ausgenommen ist.

 

§ 7 Berechtigter Fahrer

Das Mietfahrzeug darf nur von dem Mieter selbst oder seinem angestellten Mitarbeiter in dessen Auftrag geführt werden. Der Mieter darf nur solche Mitarbeiter mit der Führung des Fahrzeuges betrauen, die ihm den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis nachweisen. Der Mieter verpflichtet sich dem von ihm beauftragten Mitarbeiter die Vertragsbedingungen bekannt zu geben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten. Der Mieter hat mit gesteigerter Sorgfalt darauf zu achten, dass keine Unberechtigter das Fahrzeug führt und Zugang zu diesem erhält. Die Fahrer sind Erfüllungshilfen des Mieters.

 

§ 8 Übergabe und Rückgabe

Der Vermieter hat das Recht, das Mietobjekt während der Dauer des Mietvertrages aus betrieblich notwendigen Gründen nach rechtzeitiger Voranmeldung von 15 Tagen gegen ein gleichwertiges Fahrzeug auszutauschen. Dazu hat der Mieter das Fahrzeug unbeladen nach rechtzeitiger Voranmeldung in das Depot des Vermieters zu bringen.

Der Mieter hat das Mietfahrzeug am vereinbarten Depot zu übernehmen und dort auch zurückzugeben. Der Mieter bzw. sein Bevollmächtigter ist verpflichtet an der Untersuchung und Erstellung des schriftlichen Zustandsberichtes mit zu wirken. Von dem Protokoll das bei der Übergabe gemacht wird, erhält der Mieter bzw. dessen Beauftragter eine Kopie. Wird ein vor Mietbeginn liegender Übergabetermin vereinbart, so beginnt der Mietvertrag mit der Übergabe des Fahrzeuges.

Wird das Mietfahrzeug nach Ende der üblichen Geschäftszeiten in oder von dem Depot abgestellt gilt der folgende Werktag als Rückgabetag zählen als volle Miettage.

Das Fahrzeug ist in einem gereinigtem Zustand zurückzugeben. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug verkehrs- und betriebsicher, frei von Schäden und einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand sein.

Etwaige Schäden und Mängel des Fahrzeuges bei Rückgabe kann der Vermieter auf Kosten des Mieters beseitigen, ohne das dem Mieter zuvor eine Frist unter Ablehnungsandrohung gesetzt wurde. Er ist auch berechtigt einen Reparaturkostenvorschlag einzuholen oder einen Kfz-Sachverständigen mit der Ermittlung des Schadens zu beauftragen. Der Vermieter kann insoweit Ersatz der voraussichtlichen Reparatur- und Instandsetzungskosten nach Gutachten oder Reparaturkostenvorschlag verlangen, ohne dass eine Reparaturrechnung vorliegt.

Nachträgliche Änderungen zusätzliche Einbauten und Lackierungen und Beschriftungen an dem Mietfahrzeug sind nicht zu lässig. Nimmt der Mieter nach vorheriger Zustimmung des Vermieter zusätzliche Einbauten, Lackierungen oder Beschriftungen an dem Mietfahrzeug vor, ist er verpflichtet auf Verlangen des Vermieter zum Vertragsende den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wieder herzustellen. Unterlässt der Mieter dies, ist der Vermieter berechtigt zu verfahren wie bei der Mängelbeseitigung. Der Mieter trägt unabhängig vom Verschulden die Kosten für den Verlust von Fahrzeugschlüssel, amtlichen Zulassungspapieren, Zollverschlusserkenntnissen und Amtliche Prüfbescheinigungen. Zusätzlich zu den reinen Ersatzbeschaffungskosten ist der Mieter verpflichtet, eine Verwaltungspauschale von 40,00 € zzgl. Mehrwertsteuer an den Vermieter zu bezahlen.

 

§ 9 Reparaturen

Der Vermieter hat Mängel am Mietfahrzeug, die den bestimmungsgemäßen Gerbrauch beeinträchtigt und die ohne das Verschulden des Mieters entstanden sind, auf eigene Kosten zu beseitigen. Dazu hat der Mieter das Fahrzeug unbeladen nach rechtzeitiger Voranmeldung auf seine Kosten in das Depot des Vermieters oder eine von dem Vermieter zu benennende Fachwerkstatt zu bringen. Bei mehr als 24h Reparaturzeit erhält der Mieter von dem Vermieter in der BRD ein Ersatzfahrzeug ohne Zufuhr zur Überbrückung gestellt. Während der Reparaturzeit wird der Mietzins weiter geschuldet.

Nur in dringenden Fällen bei Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Mieter das Recht den Mangel selbst oder durch eine autorisierte Fachwerkstatt zu beheben zu lassen. Die Kostenübernahme durch den Vermieter setzt jedoch die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieter voraus. Es dürfen nur Reifen des gleichen Typs und er gleichen Marke ersetzt werden. Bei Schäden an der Kilometeranzeige hat der Mieter dem Vermieter, eine Bescheinigung der Werkstatt bei zu legen.

 

§ 10 Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Wartung

Der Mieter hat alle sich aus dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeuges ergebenden gesetzlichen Pflichten insbesondere die termingerechte Vorführung zu Untersuchungen sowie zu den vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen und Wartungen unentgeltlich zu erfüllen und dem Vermieter in so weit freizustellen. Die Gebühren sowie die Kosten von dabei anfallenden Verschleißreparaturen werden von dem Vermieter, soweit berechtigt, übernommen. Der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung aller Straßenverkehrs-  im In- und Ausland geltende Gesetze, Verwaltungs- und sonstige Vorschriften. 

Der Mieter hat das Mietfahrzeug auf eigene Kosten und unter Beachtung der Herstelleranweisung zu pflegen, dazu gehört auch Waschen und die Innenreinigung, Öl, Wasserstände und Reifendrücke sind vom Mieter regelmäßig zu kontrollieren.

Es ist dem Mieter untersagt, das Mietfahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen oder zu Testzwecken zu nutzen. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Mietfahrzeuges zu Zollvergehen und sonstige Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind.

Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter jederzeit den Aufenthalt des Mietfahrzeuges unverzüglich mitzuteilen und die Besichtigung des Mietfahrzeuges zu ermöglichen. Es dürfen nur die vom Hersteller freigegebenen Betriebs- und Schmierstoffe sowie sonstige Verbrauchsmaterialien und Ersatzteile verwendet werden. Fahrzeuge mit Dieselmotor dürfen nur mit Dieselkraftstoff nach DIN EN 228 (EN 590) betrieben werden. Ein Betrieb mit anderen Kraftstoffen ist untersagt.

 

§ 11 KFZ-Steuer / Haftpflichtverletzung

Der Vermieter schließt auf eigenen Namen und eigene Rechnung eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckungssumme sowie eine Teilkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt in Höhe von 500€ und Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt in Höhe von 2000€ ab, es sei denn im Mietvertrag ist eine andere Regelung getroffen. Der Selbstbehalt ist vom Mieter je Schadensfall und je Mietfahrzeug verschuldungsabhängig und ohne gesonderten Nachweis zu geben. Je Kaskoschaden wird eine Bearbeitungsgebühr von 75€ zzgl. Mehrwertsteuer erhoben.

Sollte durch Unfälle des Mieters die Versicherungsprämie steigen, stimmt der Mieter bei Vertragsabschluss der Erhöhung des Mietzins um die Mehrkosten der Versicherung zu.

Der Vermieter darf den Mietzins anpassen, wenn transportmittelbezogene Steuern neu eingeführt werden, sich vorhandene Steuern ändern oder die dafür maßgeblichen Vorschriften bzw. die Rechtssprechung sich hierzu ändern.

 

§ 12 Schäden

Im Schadensfall hat der Mieter den Vermieter umgehend zu verständigen. Bei jedem Unfall ist die Polizei zu rufen und für eine Unfallaufnahme der Polizei sorge zu tragen. Der Fahrer ist verpflichtet neben der polizeilichen Unfallaufnahme für eine umfangreiche Dokumentation des Unfalls nebst Kennzeichen, beteiligte Versicherung, Unfallskizze, Benennung von Zeugen mit Anschrift sowie der sonstigen Beteiligten des Unfalles und der Sicherung von Beweismitteln zu sorgen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Der Mieter tritt bei Vertragsabschluss sämtliche versicherungsvertraglichen und sonstige Ansprüche aus einem Unfallereignis an den Vermieter ab. Sollte der Mieter Schadenersatz oder Versicherungsleistungen für einen Schaden des Mietfahrzeuges erhalten, verpflichtet er sich, diese unverzüglich an den Vermieter weiterzuleiten.

Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter bei eigenen Verschulden bzw. dem des Erfüllungsgehilfen bzw. dem eines unberechtigten Dritten bei Beschädigung oder Verlust des Mietfahrzeuges auf Schadensersatz soweit sich die Versicherung auf eigenen Haftungsausschluss berufen kann. Für die Dauer der vom Mieter zu vertretenden Reparaturen schuldet der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Reparaturtag den vertraglichen vereinbarten Bruttomietzins pro Tag. Für den Fall des Verlustes des Mietfahrzeuges ist der Mieter verpflichtet den vertraglich vereinbarten Mietzins bis zur vertraglich vereinbarten Vertragsbeendigung brutto zu bezahlen.

Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Obliegenheiten aus den Haftpflicht- und Kaskoversicherungsverträgen des Vermieters zu erfüllen. Hinsichtlich der einzelnen Verpflichtung wird auf das bei Vertragsausschluss übergebene Informationsmaterial verwiesen. Der Mieter haftet dem Vermieter auch für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer aufgrund einer Obliegenheitsverletzung, welche der Vermieter als Versicherungsnehmer über die Eigenschaft des Mieters als Repräsentant oder über die Wissenszurechnung zugerechnet wurde, leistungsfrei ist.

Tritt während des Betriebes mit nicht zugelassenen und verbotenen Betriebs- und Schmierstoffen und Ersatzteilen ein Schaden auf, der durch den verbotswidrigen Betrieb entstanden sein kann trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht durch eine solchen Betrieb entstanden ist.

 

§ 13 Haftung

Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung der Mietfahrzug durch ihn anfallende Gebühren, Bußgelder und Strafen, es sei denn sie beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, pro Fall eine Bearbeitungspauschale von 15€, zzgl. Mehrwertsteuer und für die Mautberechnung 40€ zzgl. Mehrwertsteuer zu berechnen.

 

§ 14 Rückgabe - Vorzeitige Rückgabe

Wird das Fahrzeug nicht termingerecht zurückgegeben ist der Mieter verpflichtet bis zu Rückgabe des Fahrzeuges als Nutzungsentschädigung den vereinbarten Bruttomietzins zu entrichten, wobei unabhängig von der Dauer der Mietüberschreitung pro angefangenem Monat stets der Monatsmietzins brutto zu zahlen ist. Nimmt der Mieter das Mietfahrzeug bei Vertragsbeginn bzw. dem vereinbarten Bereitstellungstermin nicht ab, tritt vom Vertrag zurück gibt das Mietfahrzeug vor Ablauf der Vertragsdauer zurück oder bei berechtigter fristloser Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter, ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter Schadensersatz in Höhe von pauschal 30% des Nettomietzinses für die restliche Laufzeit des Vertrages ab dem auf die Rückgabe des Mietfahrzeuges folgenden Monat zu fordern. Gleiches gilt bei Verlust des Fahrzeuges. Unabhängig davon ist der Mieter verpflichtet für den angefangen Monat den vollen Mietzins zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten. Dem Mieter bleibt der Nachweis, dass kein oder geringerer Schaden bei dem Vermieter entstanden ist unbenommen.

 

§ 15 Zahlungsmodalitäten

Die Miete ist für die vertragliche vereinbarte Abrechnungsperiode jeweils im voraus zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug tritt ohne Mahnung an dem auf die Fälligkeit folgenden Tag ein. Es werden Verzugszinsen in Höhe von 11% p.a. vereinbart. Der Vermieter ist berechtigt, für jede Mahnung eine pauschale Mahngebühr von 20€ zzgl. Mehrwertsteuer zu erheben.

Der Mieter darf die Miete nicht mindern: er ist zur Aufrechnung gegen Mietzinsansprüche von dem Vermieter oder zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten- auch aus §369 HGB - nur berechtigt sofern ihm gegen den Vermieter unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche zustehen.

Alle Zahlungen werden zunächst auf Schadensersatz einschließlich Zinsen und Kosten, dann auf die Miete und dann auf sonstige Forderungen verrechnet und zwar jeweils zuerst auf die ältesten. Eine abweichende Leistungsbestimmung durch den Mieter wird ausgeschlossen.

 

§ 16 Kaution / Abtretung von Frachtforderung

Die vereinbarte Kaution hat der Mieter vor Übernahme des Mietfahrzeugs an den Vermieter in bar oder durch eine unbefristete Bankbürgschaft zu erbringen. Die Kaution ist unverzinslich. Zur Sicherung der Forderung des Vermieters tritt der Mieter bei Vertragsschluss seine ihm gegenüber Dritten anlässlich der Benutzung des Mietfahrzeuges entstehenden Forderungen, insbesondere aus Spediteurs oder Frachtvergütung sowie aus berechtigter und unberechtigter Weiterüberlassung an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung des Mieters mit Vertragsabschluss an und wird die Abtretung nur bei Zahlungsverzug um mehr als 10 Tage offen legen. Abgetretene Forderungen wegen freigeben, sofern diese die zu sichernde Forderung um mehr als 15% übersteigen.

 

§ 17 Haftung

Für Untergang, Verlust, Beschädigung, Unterschlagung und Wertminderung der Mietsache und deren Ausstattung haftet der Mieter dessen Vermieter auch ohne Verschulden, nicht jedoch bei Verschulden des Vermieters. Der Mieter hat für Schäden am Fahrzeug, die er grob fahrlässig verursacht hat selbst aufzukommen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus Benutzung oder einem Ausfall des Mietfahrzeuges ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietfahrzeugs entstehen, es sei denn, der Vermieter oder sein Erfüllungsgehilfe haben den Schaden grob fahrlässig  oder vorsätzlich verursacht. Grundsätzlich ist jede Haftung des Vermieters sowie deren Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässige Pflichtverletzung ausgeschlossen sofern dies keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche aus dem Produkthaftpflichtgesetz berührt sind. Im Falle einer Haftungsverpflichtung des Vermieter nach obigen Vorraussetzungen ist die Haftung des Vermieters für Schäden des Mieters aus entgangenem Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Mieters ausgeschlossen. Betreffend aller vorstehender Schadenspauschalen steht dem Mieter der Nachweis frei, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

 

§ 18 Persönliche Daten und Datenspeicherung

Der Mieter ist mit dem Speichern seiner Persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug um mehr als 10 Tagen, nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Mietfahrzeugs oder bei Vorlage von unrichtigen Personaldokumenten können die personenbezogenen Daten durch den Vermieter an eine Warndatei weitergegeben werden.

 

§ 19 Änderungen/Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftbedingungen

Der Vermieter hat das Recht aufgrund gesetzlicher Änderungen sowie nach eigenen Ermessen diese dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen.

 

§ 20 Erfüllungsstandort / Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Hildesheim. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, der Sitz des Vermieters. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder sein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In allen anderen Fällen ist Gerichtsstand der Sitz des Mieters.

 

§ 21 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.Die Parteien verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschliessenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.